25.01.2022

"Vorgehen nicht sachgerecht zur Klärung von Grundsatzfragen"

Verwaltungsgebäude der RheinEnergie in Köln-Ehrenfeld

Die Verbraucherzentrale hat der RheinEnergie am Dienstag, 25. Januar 2022, mitgeteilt, dass sie eine einstweilige Verfügung gegen das Unternehmen beantragen will. Inzwischen hat sie dies auch

öffentlich gemacht

. In ihrer Begründung sind keine neuen Argumente benannt. Insofern bleibt die RheinEnergie bei ihrer

bereits kommunizierten Haltung

.

Sie sieht sich in ihrem Vorgehen nach wie vor in Übereinstimmung mit der geltenden Rechtslage: Sowohl die Kartellbehörden in NRW als auch in Niedersachsen hatten Ende vergangenen Jahres Rechtsauffassungen geäußert, nach denen unter besonderen Bedingungen eine Aufsplittung der Grundversorgungspreise möglich ist. Ebenso wie die RheinEnergie haben sich in der gesamten Bundesrepublik mehrere Hundert Grundversorger/Stadtwerke verhalten.

Die Politik hat bereits angekündigt, das Energiewirtschaftsgesetz in dieser Frage zu überarbeiten. Das Verfahren einer einstweiligen Verfügung ist aus Sicht der RheinEnergie kein geeignetes Vorgehen, um Grundsatzfragen zu klären.

Nach Auffassung der RheinEnergie ist die Einführung gesplitteter Grundversorgungspreise in einer außergewöhnlichen Marktsituation angemessen und sachgerecht.

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