Wie bereits Ende April angekündigt, wird die RheinEnergie zum 1. Oktober ihre Preise für einen großen Teil der Endkunden senken. Dies gilt insbesondere für Privat- und Gewerbekunden. Alle von der Preisanpassung betroffenen Kundinnen und Kunden erhalten in den kommenden 14 Tagen ein entsprechendes Informationsschreiben.

Strom

Der Arbeitspreis in der Grundversorgung für Privatkunden in Köln beträgt ab diesem Termin 44,91 Cent brutto pro Kilowattstunde. Er sinkt somit um 10,07 Cent brutto pro Kilowattstunde – von aktuell 54,98 Cent. Weiterhin gelten die Regelungen der Energiepreisbremse, so dass Kundinnen und Kunden für 80 Prozent des prognostizierten Jahresverbrauchs in diesem Tarif maximal 40 Cent pro Kilowattstunde zahlen. Insofern wirkt sich die Preissenkung in der Grundversorgung positiv auf den Teil des Verbrauchs aus, der über die 80 Prozent hinausgeht.

Das Unternehmen bietet zusätzlich zwei Verträge mit garantierten Preisen über eine feste Laufzeit von zwölf oder 24 Monaten zum Abschluss an. Diese Verträge zahlen sich für die Kundinnen und Kunden in Form gleichbleibender Preise für die komplette vereinbarte Vertragslaufzeit aus.

Fernwärme

Die Fernwärmepreise der RheinEnergie sinken mit Beginn der Heizperiode zum 1. Oktober um rund 50 Prozent. Der Preis pro Kilowattstunde Fernwärme beträgt dann 10,49 Cent pro Kilowattstunde brutto, vorher waren es 21,49 Cent.

Auch für die Fernwärmepreise gilt: 80 Prozent des prognostizierten Jahresverbrauchs sind mit 9,5 Cent gedeckelt. Auch bei der Wärme wirkt die Entlastung für den über die 80 Prozent hinausgehenden Verbrauch.

Erdgas

Die Erdgaspreise der RheinEnergie in der Grundversorgung und den anderen Privatkunden-Standardverträgen ohne feste Laufzeit bleiben zum 1. Oktober unverändert.

Auch für Erdgas bietet die RheinEnergie wieder Laufzeitverträge an, deren Niveau wie bei den Stromverträgen wegen der besseren Kalkulierbarkeit günstiger liegt.

Allgemeine Hinweise

Wer eine genaue Aufteilung nach altem/neuen Preis wünscht, kann über den Onlineservice der RheinEnergie zum Stichtag der Preisänderung den jeweiligen Zählerstand mitteilen. Nach wie vor gelten die Bestimmungen zu den Energiepreisbremsen, nach denen 80 Prozent des prognostizierten Jahresverbrauchs auf einen Höchstbetrag gedeckelt sind. Ein darüber liegender Endpreis gilt nur für den über diese 80 Prozent hinausgehenden Verbrauch. Diese Regelungen gelten nur für Preise, die oberhalb des Höchstbetrages der Energiepreisbremsen liegen.