Erläuterungen zum Baukostenzuschuss
Die rechtliche Basis der Preiskalkulationen sind die Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden (AVB vom 20.06.1980) für Wasser und Fernwärme. Sowie die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung (NAV) und die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Gasversorgung in Niederdruck (NDAV) vom 01.11.2006.
Neben den Kosten des Netzanschlusses finden Sie auf Ihrem Angebot auch die Position des Baukostenzuschusses (BKZ). Der BKZ ist ein anteiliger Zuschuss des Anschlusskunden zur teilweisen Abdeckung der Kosten des vorgelagerten Netzes. Grundlage hierzu ist §9 AVB sowie §11 der NAV/NDAV o.g. Verordnung.
Danach ist der Netzbetreiber für Gas und Strom, das Versorgungsunternehmen für Wasser und Fernwärme berechtigt, von den Anschlussnehmern einen angemessenen Baukostenzuschuss zur teilweisen Abdeckung der bei wirtschaftlicher Betriebsführung notwendigen Kosten für die Erstellung oder Verstärkung der örtlichen Versorgung dienenden Verteilungsanlagen zu verlangen. Soweit diese sich ganz oder teilweise dem Versorgungsbereich zuordnen lassen. Dabei dürfen 50 % der jeweiligen Investitionskosten über den Baukostenzuschuss abgedeckt werden.
Zu den örtlichen Verteilungsanlagen gehören das Niederspannungsnetz einschließlich Transformatorenstationen sowie Haupt- und Versorgungsleitungen, Wasserbehälter, Druckerhöhungsanlagen.
Der vom Anschlussnehmer als Baukostenzuschuss zu übernehmende Kostenanteil bemisst sich nach dem Verhältnis, in dem die an seinem Netzanschluss vorzuhaltende Leistung zu der Summe der Leistungen steht, die in den betreffenden Versorgungsbereich erstellten Verteilungsanlagen insgesamt vorgehalten werden können.